55 N 92 ff.). Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3). Der Entzug muss durch öffentliche oder private Interessen gerechtfertigt 27 B. Gerichtsentscheide 3581