Das Gesetz nennt die Voraussetzungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung nicht, vielmehr wird der Entscheid in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Weil die aufschiebende Wirkung die gesetzliche Regel darstellt und dem Interesse, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit erhebliche Bedeutung zukommt, bleibt der Entzug die Ausnahme (Regula Kiener, a.a.O., Art. 55 N 14). Ob im Einzelfall der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessensabwägung (BGE 129 II 286 E. 3).