1.2 Gemäss Art. 59 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, welche von der verfügenden Behörde aus wichtigen Gründen entzogen werden kann. Auch die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch hin gegenteilige Verfügungen treffen (Art. 59 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 VRPG; vgl. auch Art. 55 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]). 26 B. Gerichtsentscheide 3580