Aus den Erwägungen: Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von X. zur Beschwerdeeinreichung. Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung richtet sich nach Art. 382 StPO. Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert (obschon sie dafür Gelegenheit hatten), sind sie nicht beschwerdelegitimiert (Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 322). Es stellt sich daher die Frage, ob X. im Strafverfahren gegen Y. Privatklägerin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist.