Zusammenfassend überwiegen nach Meinung des Obergerichts also die Argumente für das Abstellen auf den Gesetzestext. Folglich ist für das Einspracheverfahren gegen die Strafverfügung vom 19. April 2010 nach Art. 455 und 453 Abs. 1 StPO die bisherige, appenzell-ausserrhodische Strafprozessordnung anwendbar. Diese kannte keine Bestimmung, nach welcher das unentschuldigte Fernbleiben an einer Einvernahme als Rückzug der Beschwerde gegolten hätte. Die angefochtene Nichteintretensverfügung hat demnach keine rechtliche Grundlage und ist aufzuheben.