B. Gerichtsentscheide 3578 gung entsprechend dem früher geltenden, kantonalen Recht getroffen hat (Ur- teil BGer 1B_239/2011, E. 1.3). Nachdem nach jahrzehntelangen Bemühun- gen endlich eine einheitliche, gesamtschweizerische Lösung vorliegt, ist schliesslich nicht einzusehen, wieso entgegen der demokratisch legitimierten Lösung des Gesetzes wieder an die früheren, unterschiedlichen Vorgehens- weisen der einzelnen Kantone angeknüpft werden sollte. Zusammenfassend überwiegen nach Meinung des Obergerichts also die Argumente für das Abstellen auf den Gesetzestext. Folglich ist für das Ein- spracheverfahren gegen die Strafverfügung vom 19. April 2010 nach Art. 455 und 453 Abs. 1 StPO die bisherige, appenzell-ausserrhodische Straf- prozessordnung anwendbar. Diese kannte keine Bestimmung, nach welcher das unentschuldigte Fernbleiben an einer Einvernahme als Rückzug der Be- schwerde gegolten hätte. Die angefochtene Nichteintretensverfügung hat demnach keine rechtliche Grundlage und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist also gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Einspra- cheverfahren […] weiterzuführen. OGer, 21.11.2011 3578 Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Die Legitimation der Geschädigten für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung hängt davon ab, ob sie Privatklägerin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist (Art. 382, 118 Abs. 1–3 StPO). Aus den Erwägungen: Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von X. zur Beschwer- deeinreichung. Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung richtet sich nach Art. 382 StPO. Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert (obschon sie dafür Gelegenheit hatten), sind sie nicht beschwerdelegitimiert (Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 322). Es stellt sich daher die Frage, ob X. im Strafverfahren gegen Y. Privatklägerin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist. Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklä- rung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehör- de spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1–3 StPO). Die Strafanzeige erfolgte vor Inkrafttreten der Schweizeri- schen Strafprozessordnung, so dass keine Erklärung von X. im Sinne von 88 B. Gerichtsentscheide 3579 Art. 118 Abs. 1 StPO vorliegt. Für die ausdrückliche Willenserklärung reicht es nicht aus, dass der Geschädigte, z. B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Partei- rechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung: Jugendstrafprozessordung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118). In der Strafanzeige vom 26. Januar 2009 wurde unter anderem eine unbezifferte Schadenersatzforderung (Ziff. 4) gestellt. Des Weiteren hielt Rechtsanwalt M. in Ziff. 1 seiner Anträge fest, dass allenfalls notwendige Strafanträge hiermit gestellt wären. Dazu ist indessen zu bemerken, dass es sich einzig beim Tat- bestand des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) um ein Antragsdelikt handelt. In der Folge nahm Rechtsanwalt M. als Rechtsvertreter von X. an den meisten Einvernahmen teil. Aufgrund dieser Sachlage ist klar, dass X. im fraglichen Strafverfahren als Privatklägerin und damit als Partei zu betrachten ist. Somit ist sie zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen Y. legitimiert. OGer, 25.11.2011 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. 3579 Einstellung Strafverfahren. Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerin. Art. 432 Abs. 2 StPO erscheint für Rechtsmittelverfahren, in welchen die Privatklägerschaft vollumfänglich unterliegt, nicht sachgerecht, so dass analog Art. 428 Abs. 1 StPO anzuwenden ist. Aus den Erwägungen: Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429–434 StPO rich- ten. Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 429–434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch – wie bei der Kostenauflage – auch hier gelten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zü- rich/St.Gallen 2011, S. 281 f.). Zwar sieht Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO unter gewissen Voraussetzungen vor, dass die obsiegende beschuldigte Per- 89