b StPO ist. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1–3 StPO). Die Strafanzeige erfolgte vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung, so dass keine Erklärung von X. im Sinne von 88