455 N 4) für eine andere Lösung aus: Liegt in solchen Kantonen bei Inkrafttreten der StPO eine Einsprache bei der Staatsanwaltschaft bzw. wird eine solche noch bei einem altrechtlichen Strafbefehl ergriffen, erscheint es als sachlich richtig, wenn die Staatsanwaltschaft solche Fälle in Anwendung von Art. 355 StPO behandelt und abschliesst, also nach neuem Recht. Uster im Basler Kommentar (Uster, a.a.O., N 3) und Lieber (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art.