Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.“ Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten des Gesetzes gefällt worden ist, nach bisherigem Recht von den bisherigen Behörden beurteilt werden und das neue Recht erst in einem Rechtsmittelverfahren gegen den nach bisherigem Recht gefällten Gerichtsentscheid anwendbar ist (Hanspeter Uster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafprozessordung, Basel 2010, Art. 455 N 1), deckt sich mit dem Gesetzestext und erscheint auf den ersten Blick einleuchtend.