Nach dem Telefongespräch gab Rechtsanwalt S. den Termin an seinen Mandanten weiter. Die schriftliche Vorladung, welche er später von der Staatsanwaltschaft erhielt, legte er zu den Akten, weil er den Termin bereits eingetragen hatte. Das führte dazu, dass P. und sein Verteidiger die Einvernahme vom 84 B. Gerichtsentscheide 3577