Gegen die Strafverfügung liess P. fristgerecht Einsprache erheben. Am 4. Oktober 2010 liess der damalige Verhörrichter mitteilen, dass er das Verfahren mittels einer Überweisungsverfügung an das Kantonsgericht weiterleiten werde. Mit Schreiben vom 5. April 2011 wurde seitens der Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt. P. liess die Staatsanwaltschaft darauf hin wissen, dass er gegen die beabsichtigte Verfahrenserledigung nichts einzuwenden habe. In der Folge erliess der zuständige Staatsanwalt am 14. Juli 2011 eine Einstellungsverfügung.