219 StGB durch Unterlassung nicht aus. 6. Zusammenfassend ist (auch) nach Meinung des Obergerichts nicht nachgewiesen, dass A. und/oder B. ihre Aufsichts- oder Erziehungspflicht gegenüber F. und/oder G. vernachlässigt haben. Im Übrigen erreicht das (fahrlässige) falsche Einordnen von Verhaltensauffälligkeiten bei G. die Intensität nicht, welche ein Fehlverhalten für einen Schuldspruch erfordert. Die Angeklagten sind daher vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB freizusprechen und die Appellation der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen.