geben. Einmal abgesehen davon, dass eine solche der Entwicklung der Kinder wohl auch nicht förderlich wäre. - In rechtlicher Hinsicht ist anzufügen, dass Lehre und Rechtsprechung den Massstab für eine Verurteilung gestützt auf Art. 219 Abs. 1 StGB hoch ansetzen (Trechsel/Christener-Trechsel, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 219, N 3). Als Beispiel seien die dem BGE 125 IV 64 in: Pra 88 (1999) Nr. 76 und dem Urteil BGer 6B_993/2008 zugrundeliegenden Sachverhalte genannt.