Es treffe auch zu, dass bei Abwesenheiten der Pflegeltern die Lehrtochter L. jeweils anwesend gewesen sei. - Als Zeuge hat F. seine anfänglichen Aussagen also schon merklich abgeschwächt und insbesondere angegeben, dass er nur einmal mit G. zusammen einen pornographischen Film angeschaut hat. Die Aussagen von F., wonach die sexuellen Handlungen mit G. angefangen haben sollen, als er ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei und dass diese in Z. noch nicht sehr weit gegangen seien, grenzen die Tathandlungen ebenfalls 78 B. Gerichtsentscheide 3574