Obwohl ihm anhand der Anfrage des Verhöramtes klar sein musste, dass die Strafuntersuchung gegen die Angeklagten im Zusammenhang mit F. und G. erfolgte, beliess er es jedoch bei dieser allgemeinen Formulierung. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist davon auszugehen, dass die Aussage sich nicht auf die Beaufsichtigung dieser beiden Kinder bezog. Die Vormund- 77 B. Gerichtsentscheide 3574