5. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden. Aus Sicht des Obergerichts sind folgende Ergänzungen anzubringen: - Anlässlich der Befragung der Angeklagten an Schranken erklärte diese, dass sie zwischen G. und F. nie Gefühle der Zuneigung festgestellt habe. Die beiden hätten sich im Gegenteil gehasst und seien sich eher aus dem Weg gegangen. 76 B. Gerichtsentscheide 3574