Berücksichtigt man weiter den Umstand, dass der Angeklagte seine Aktivität als Ortskundiger an einem sonnigen Sonntagnachmittag auf einem auch von Familien frequentierten öffentlichen Wanderweg im Naherholungsgebiet von H. betrieben hat, so spricht dies für die qualifizierte Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens, weshalb von einem groben Verstoss gegen Sitte und Anstand im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des kantonalen Strafrechts auszugehen ist. OGer, 17.01.2011 Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht am 17. November 2011 abgewiesen (BGE 138 IV 13). 3574