den. Im Übrigen erscheint es als verfehlt, aus der Monte-Veritá- bzw. Freikörperkulturbewegung des frühen 20. Jahrhunderts eine schweizerische „Nacktsporttradition“ zu konstruieren. Auch der Hinweis, dass der sportliche Bezug des Nacktwanderns dessen Anstössigkeit ausschlösse, schlägt fehl, nachdem es nicht der sportliche Aspekt ist, der dem Angeklagten zum Vorwurf gereicht, sondern der Umstand, dass er seinen Sport nackt in der Öffentlichkeit betreibt. Dritte werden durch Nacktwanderer unfreiwillig mit deren Nacktheit konfrontiert. In der Regel ist es für einen Passanten aufgrund der engen Geländeverhältnisse nicht möglich, einer Begegnung auszuweichen.