2.2 d) Mit Blick auf die in der Region geltenden Normen des Zusammenlebens kommt das Obergericht zur Auffassung, dass das Verhalten des Angeklagten geeignet ist, in weiten Teilen der Bevölkerung Anstoss zu erregen. Das Nacktsein in der Öffentlichkeit und das damit zusammenhängende Präsentieren der primären Geschlechtsorgane wird von der Allgemeinheit nach wie vor als äusserst anstössig und als Tabubruch empfunden. Gerade hinsichtlich des Schutzzwecks von Art. 11 BV erscheint es für das Obergericht als inakzeptabel, allenfalls sich auf Wanderwegen befindliche Kinder und Jugendliche unfreiwillig dem Anblick entblösster Geschlechtsteile auszusetzen.