O., S. 560 f.). Als Referenzfigur für die Erfassung dieser Normen wird der „normal empfindliche Durchschnittsbürger“ herangezogen (BGE 106 Ia 267 E. 3b), wobei als anerkannt gilt, dass der Begriff von den herrschenden sozialen und den wesentlichen verfassungsimmanenten gesellschaftlichen Werten abhängt und er deshalb örtlich verschieden und zeitlich wandelbar ist (vgl. BGE 133 II 136 E. 5.3.1 sowie Pierre Tschannen, a.a.O., S. 557 f. mit Hinweis auf BGE 106 Ia 267 E. 3a). Was daher zu einem gegebenen Zeitpunkt in einem bestimmten Kanton noch als sittlich zulässig gilt, kann in anderen Regionen die Toleranzgrenze sittlichen Empfindens überschreiten (BGE 106 Ia 267 E. 3a).