O., S. 4). 1. f) Damit ergibt sich, dass der kantonale Gesetzgeber aufgrund von Art. 335 Ziff. 1 StGB grundsätzlich befugt ist, das Nacktwandern zu sanktionieren. […] 2.2 c) Nach einer aktuellen, auf dem zitierten Aufsatz von Tschannen gründenden, Begriffsbestimmung des Bundesgerichts umfasst die Sittlichkeit ausserrechtliche Normen aufgrund sozialethischer Vorstellungen, welche in der Gesellschaft allgemeine Anerkennung geniessen, für das Zusammenleben in einer pluralistischen Gemeinschaft wesentlich sind und vor öffentlichen Widerhandlungen geschützt werden sollen (BGE 133 II 136 E. 5.3.1; vgl. auch die Aufstellung bei Pierre Tschannen, a.a.O., S. 560 f.).