Zum anderen bedeutet der Umstand, dass die Nacktheit in der Öffentlichkeit seit der Revision des Sexualstrafrechts nicht mehr bundesstrafrechtlich verfolgt wird, aufgrund der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter nicht, dass damit eine diesbezügliche Strafkompetenz der Kantone mit Blick auf die öffentliche Sittlichkeit hinfällig geworden ist. Es ist daher mit Meichssner zusammenfassend davon auszugehen, dass den Kantonen im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts die Kompetenz, die nicht sexuell motivierte Nacktheit mit Übertretungsstrafnormen zu sanktionieren, nicht genommen wurde (vgl. Stefan Meichssner, a.a.O., S. 4).