O., N 5 zu Art. 197). Es kann aber entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Zweifel daran bestehen, dass die öffentliche Sittlichkeit als Polizeigut des kantonalen Rechts nach wie vor wirksam ist (vgl. die Bestandesaufnahme bei Pierre Tschannen, „Öffentliche Sittlichkeit“: Sozialnorm als polizeiliches Schutzgut, in: Mélanges en l’honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 554). 1. e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zum einen festzuhalten, dass auf Bundesrechtsstufe kein geschlossenes Normensystem im Hinblick auf das Rechtsgut der öffentlichen Sittlichkeit besteht.