System von Normen bzw. ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, nur mit Blick auf das tangierte Rechtsgut beantworten lässt (vgl. BGE 117 Ia 472 E. 2b). Die Nacktheit in der Öffentlichkeit kann zwar allenfalls einen Eingriff in die sexuelle Integrität bedeuten; nämlich dann wenn sie aufgrund besonderer Umstände die Grenze zur sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB überschreitet. In der Regel wird durch die Nacktheit in der Öf- 70 B. Gerichtsentscheide 3573