Verstösse gegen den Anstand und die guten Sitten“ tendenziell nach kantonalem Strafrecht oder Gemeindereglementen geahndet wurden (vgl. BGE 103 IV 176 in: Pra 1977 Nr. 210 S. 518). 1. d) Fraglich ist daher weiter, ob nach der Revision des Sexualstrafrechts die aufgezeigte Kompetenz der Kantone zur Bestrafung geringfügiger Verstösse gegen den Anstand und die guten Sitten beibehalten wurde oder ob die Legalisierung von nicht sexuell motivierten Verstössen gegen die Sittlichkeit durch den Bundesgesetzgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens auch für die kantonalen Gesetzgeber präjudizierend wirkte. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass sich die Frage, ob ein geschlossenes