So führte das Bundesgericht im Jahr 1999 aus, dass das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte, Widerwärtige aus dem Strafbaren ausscheiden solle (BGE 125 IV 58 E. 3). Diese Quellen lassen den Schluss zu, dass der historische Gesetzgeber die obenerwähnten nicht sexuell motivierten Handlungsweisen unter dem Vorbehalt von Art. 198 StGB (sexuelle Belästigung) straffrei lassen wollte und mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die nicht sexuell motivierte Nacktheit in der Öffentlichkeit nach wie vor nicht unter das Sexualstrafrecht in Art. 187 ff. StGB fällt (vgl. Philipp Maier, a.a.