durchaus einen Nachteil erleidet. Denn bei korrekter Fristansetzung für die erforderliche Anhörung oder alternativ für eine schriftliche Stellungnahme, welche der Gemeinderat hätte veranlassen müssen, hätte die Zeit nicht mehr ausgereicht, um die Kündigung per Ende Juli 2010 bzw. per Semesterende auszusprechen, zumal der Gemeinderat erstmals am 29. April 2010 in dieser Sache tagte und er dem Beschwerdeführer die Kündigung spätestens am 30. April 2010 hätte eröffnen müssen. Der Gemeinderat (bzw. sein Büro) hat diesen Kündigungstermin somit nur unter Verletzung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers wahren können.