Eine Heilung kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn die betroffene Person durch die nachträgliche Gehörsgewährung und Heilung keinen Nachteil erleidet. Das Bundesgericht schliesst eine Heilung jedenfalls dann aus, wenn die Behörde durch eine Gehörsverletzung zu einem Ergebnis gelangt, das sie bei korrektem Vorgehen nie erhalten hätte (BGE 135 I 279 E. 2.6.1).