Hat eine Gemeinde unter solchen Umständen eine Gehörsverletzung begangen, ist eine Heilung bei der Rechtsmittelinstanz möglich, wenn diese über die gleiche Kognition verfügt, wie die zuständige Gemeindebehörde. Die Heilung des Mangels muss indessen und namentlich bei schweren Verletzungen, die Ausnahme bleiben, da die nachträgliche Einräumung des Anspruches auf rechtliches Gehör oft lediglich ein ungenügendes Surrogat der unterlassenen vorgängigen Anhörung darstellt. Eine Heilung kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn die betroffene Person durch die nachträgliche Gehörsgewährung und Heilung keinen Nachteil erleidet.