Fehlt es an einer notwendigen Kompetenzdelegation ist die zuständige Gemeindebehörde durch Gespräche eines Dritten mit dem Arbeitnehmer nicht von ihrer Pflicht entbunden, den Betroffenen vorweg noch selber anzuhören (BGE 135 I 279 E. 2.5.2). Hat eine Gemeinde unter solchen Umständen eine Gehörsverletzung begangen, ist eine Heilung bei der Rechtsmittelinstanz möglich, wenn diese über die gleiche Kognition verfügt, wie die zuständige Gemeindebehörde.