Aus den Erwägungen: 4. Nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen (bGS 412.21; nachfolgend AVO-V) ist dem Lehrenden bei der Kündigung das rechtliche Gehör zu gewähren. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung sobald als möglich nachgeholt werden. 4.1 [Es wird festgestellt, dass nicht nur eine vorgängige, sondern auch eine nachträgliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Büro oder den Gemeinderat unterblieben ist.