Als Reaktion habe sie den Tanzpartner innerlich beschimpft („was für ein Idiot!“), habe aber in der Folge rund zwei Stunden weiter getanzt. Es scheint, dass der Vorfall keine nennenswerten unmittelbaren Aussenwirkungen zeitigte. So ist den Schilderungen der Beschwerdeführerin weder zu entnehmen, dass sie den Tanzpartner zurechtgewiesen hat, noch, dass sich dieser bei ihr entschuldigte. Auch die Tanzlehrerin konnte sich – später darauf angesprochen – nicht an den Vorfall erinnern. Diese äusseren Umstände weisen darauf hin, dass der Krafteinsatz des Tanzpartners, auf den es bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit primär ankommt, nicht ausserhalb jedes vernünftigen Rahmens lag.