Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). 2.3 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (Sozialversicherungsrecht, SVR 2001 KV Nr. 50, S. 145, E. 3a; BGE 122 V 230 E. 1 in: Pra 1997 Nr. 823 S. 415 f.; BGE 134 V 72 E. 4.3.1).