Somit ist keinesfalls zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die geplante Umnutzung des Gebäudes als Asylzentrum nach hiesigem Recht nicht als zonenkonform beurteilt haben. Zumindest eine ordentliche Bewilligung wurde dem Vorhaben somit zu Recht verweigert, auch wenn die Erschliessung der Parzelle als solche offenkundig und unbestritten für die geplante Zweckänderung genügt. [Die Umnutzung des ursprünglich formell und materiell rechtmässig erstellten Gebäudes erwies sich hingegen im Rahmen der Bestandesgarantie als zulässig.] OGer, 28.09.2011 3568