16 des Baugesetzes des Kantons St.Gallen, wonach in der Kurzone auch andere als dem Kurbetrieb oder der Erholung dienende Bauten und Anlagen zulässig sind, sofern weder die äussere Erscheinung noch die Benützung den Kurbetrieb und die Erholung stören. Wenn das Bundesgericht im Lichte dieser st.gallischen Bestimmung die Zonenkonformität des Asylzentrums bejaht hat, so kommt dem deshalb für die Beurteilung nach hiesigem Baurecht keinerlei präjudizielle Wirkung zu. Die Baukommission hat zu Recht geprüft, ob das Durchgangszentrum für Asylsuchende zum Kreis der oben erwähnten, in der Kurzone nach hiesigem Baugesetz und Baureglement zulässigen Bauten gehört.