Diese Reglementsbestimmung wurde vom Stimmbürger der Gemeinde T. gutgeheissen und damit wurde der kantonal gegebene Regelungsspielraum für Vorbauten ausgeschöpft. Sowohl die Auslegung der Baubewilligungskommission T. als auch der Vorinstanz stehen in Widerspruch zum Wortlaut des BauR, welches vom Regierungsrat am 06.02.2007 genehmigt wurde.