Einzig der zweite Satzteil in Abs. 2 Satz 1 nimmt Bezug auf den Grenz- und Abstandsbereich. Im anschliessenden Satz 2 dieses Abs. 2 fehlt es wiederum an einer Einschränkung auf den Grenz- und Strassenabstandsbereich, weshalb es den Gemeinden demnach durchaus offen steht, die maximale "Breite" von Vorbauten bezogen auf die entsprechende Fassadenlänge generell und nicht bloss im Grenz- und Abstandsbereich auf ein bestimmtes Maximalmass zu begrenzen. 50 B. Gerichtsentscheide 3567