Dass ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 118 BauG dafür bestehen könnte, haben die Gesuchsteller nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist ohnehin zu beachten, dass nach Lehre und Rechtsprechung Ausnahmen bei Ausnützungs- und Baumassenziffern nur zurückhaltend gewährt werden können, da deren Einhaltung kaum je unzumutbar ist (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 3. A., Bern 2010, N 4 zu Art. 26/27). Davon ist auch vorliegend auszugehen, denn den Beschwerdegegnern kann ohne weiteres zugemutet werden, dass sie ihr Vorhaben auf das maximal zulässige Bauvolumen beschränken. Wie