senfläche erschliesst über das Baugrundstück auch Drittgrundstücke, weshalb diese richtiger Auslegung nach nicht in die grau gehaltene anrechenbare Landfläche einbezogen wurde. Somit ergibt sich aus Wortlaut, Grammatik und dieser Skizze zweifelsfrei, dass nur das Baugrundstück selber erschliessende Strassenflächen (Hauszufahrt) als interne Erschliessung im Sinne der Gegenausnahme in Klammer gelten können; nur diese sind der anrechenbaren Landfläche zuzurechnen. Die Auslegung des Art. 1 Abs. 4 BauV durch die Vorinstanz erweist sich als unhaltbar.