Sofern für den Bau oder die Korrektion öffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze seit Inkrafttreten des Baugesetzes (am 01.01.2004) nachweislich Boden abgetreten wurde, so kann dieser zur anrechenbaren Landfläche gerechnet werden. 3.3 Dass die interne Erschliessung sich begrifflich immer auf das in Anspruch genommene Baugrundstück (Einzahl) und nicht auf eine Mehrzahl angrenzender oder über dieselbe Strasse miterschlossener Drittgrundstücke bezieht, ergibt sich aus Wortlaut und Grammatik der in der vorstehenden Klammer enthaltenen Gegenausnahme.