Die Beschwerdeführer A. halten dem entgegen, dass dies für die be- 2 stehende, rund 200 m messende Strassenfläche nicht zutreffe, welche bislang ganz auf Parzelle x lag und nunmehr im Umfang der abgetretenen 2 140 m auf Parzelle y liegt. Diese Verkehrsfläche werde als Privatstrasse von allen Anstössern als Erschliessung genutzt und im südlichen Teil werde diese Fläche künftig dann nur noch der Parzelle von A. als Erschliessung dienen.