Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht den Abzug der Zinsen sowohl für den Lombard- als auch für den Hypothekarkredit verweigert. Im Übrigen kann es bei der Qualifizierung von Aufwendungen als Anla- ge- oder Gewinnungskosten nicht auf den blossen Willen der Beschwerdeführerin, die Liegenschaft nach dem Erwerb neu zu überbauen und allenfalls den Landkredit nachträglich in einen Baukredit zu integrieren, ankommen (Markus Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bd. I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 34 DBG N 20).