656 Abs. 1 ZGB), ist gegebenenfalls für die Berechnung des Grundstückgewinns und der Eigentumsdauer auf den Grundbucheintrag beim Erwerb und bei der Veräusserung der Liegenschaft abzustellen (vgl. St.Galler Steuerbuch 131 Nr. 1.2). 4. Strittig ist die Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns, welchen die Beschwerdeführerin A. aus dem Verkauf der Parzelle in T. erzielt hat. A. macht geltend, die Zinsen für den Lombard- und den Hypothekarkredit seien als wertvermehrende Aufwendungen (Anlagekosten) zum Abzug bei der 42 B. Gerichtsentscheide 3565