Dass der neue Grundeigentümer das Vorhaben realisiert, ändert für den Wiederverkäufer nichts. Im Übrigen werden Baukreditzinse nach kantonaler Praxis ohnehin nicht bei der Grundstücksgewinnsteuer, sondern gegebenenfalls bei der Ein- kommens- oder der ordentlichen Gewinnbesteuerung zum Abzug zugelassen.