15 RPG nicht mehr notwendig. Zwar ist anzunehmen, dass der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 festgestellt hat, ob und inwiefern der Bedarf an Industrie- und Gewerbezonen im revidierten Zonenplan hinreichend gedeckt wurde oder nicht. Das DBU ist im Rahmen seiner Koordinationspflicht und der erforderlichen Interessenabwägung jedenfalls gehalten, seiner Genehmigung des Teilzonenplanes die vorgängige Beurteilung der Bedarfsfrage bei der regierungsrätlichen Genehmigung des gesamtrevidierten Zonenplanes voranzustellen, namentlich wenn es davon ausgeht, es müsse den Bedarf an Industrie- und Gewerbezonen im nach Art. 52 BauG vereinfachten Verfahren nicht auch noch prüfen.