entnehmen. Darauf hätte das DBU bei der strittigen Abänderung des kurz zuvor genehmigten gesamtrevidierten Zonenplanes aber zwingend Bezug nehmen müssen. Ohne Bezugnahme zur Bedarfsdeckung im gesamtrevidierten Zonenplan und deren Beurteilung durch den Regierungsrat bei der Genehmigung kann das DBU auch kurze Zeit später nicht davon ausgehen, für die strittige geringfügige Zonenplanänderung sei eine umfassende Bedarfsabklärung im Sinne von Art. 15 RPG nicht mehr notwendig.