Es wird dann aber festgestellt, dass sowohl nach altem als auch revidiertem Zonenplan kein eingezontes brachliegendes Industrieland mehr vorhanden, und ferner, dass kein unüberbautes Gewerbeland erhältlich sein soll. Es bleibt aber unklar, ob dies auch nach der inzwischen vom Regierungsrat genehmigten Fassung der Zonenplanung noch so oder erst recht zutrifft. Ob und wie sich der Regierungsrat zur Frage einer bedarfsgerechten Ausscheidung von Industrie- und Gewerbezonen in seinem Genehmigungsbeschluss geäussert hat, ist dem angefochtenen Entscheid des DBU nicht zu 40 B. Gerichtsentscheide 3564