Am gerichtlichen Augenschein wurde dann jedoch von der Vorinstanz bestätigt, dass auf diese Industriezone im gesamtrevidierten Zonenplan verzichtet worden sei. Im angefochtenen Rekurs- und Genehmigungsentscheid wurde ferner festgehalten, dass nach dem kommunalen Richtplan die bereits ansässigen Betriebe soweit zweckmässig auf ihren angestammten Parzellen Erweiterungsmöglichkeiten erhalten sollen. Es wird dann aber festgestellt, dass sowohl nach altem als auch revidiertem Zonenplan kein eingezontes brachliegendes Industrieland mehr vorhanden, und ferner, dass kein unüberbautes Gewerbeland erhältlich sein soll.