15 RPG noch nicht erneut erforderlich ist. Dabei ist aber zu beachten, dass geringfügige Erweiterungen einzelner Zonen oder des Baugebietes nach der Rechtsprechung im Einzelfall zwar noch keine Überprüfung und Begutachtung der gesamten Ortsplanung erfordern, aber es muss dabei gewährleistet bleiben, dass diese nicht durch unbestimmt viele Kleinund Kleinständerungen (Teilzonenpläne) durchlöchert und dadurch dann doch in ihrer Konzeption abgeändert wird (vgl. Urteil BGer 1A.79/1996 und 1A.81/1996 in: ZBl 98/1997, S. 233; Art. 52 Abs. 3 lit. b BauG).