52 BauG nebst den drei Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren auch eine Einschränkung der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung seitens der Genehmigungs- oder Rechtsmittelbehörde vorsieht, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. 2.3 Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Verhältnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Plananpassung als notwendig erscheint (Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 186 f.; vgl. auch AR GVP 10/1998, Nr. 1329).